Statuten der Kadervereinigung Spezialkräfte (KVSK)


I. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen „Kadervereinigung Spezialkräfte“, kurz „KVSK“, besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.

2 Der Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten.

 

Art. 2 – Zweck und Ziel

Der Verein hat den Zweck, die Formationen des Kommando Spezialkräfte (KSK) der Schweizer Armee zielgerichtet in der Weiterentwicklung zu unterstützen, insbesondere

 

  • die Kameradschaft und den Zusammenhalt innerhalb und zwischen allen KSK-Verbänden zu fördern;
  • den Kontakt zwischen den Aktiven und den Ehemaligen sowie zwischen den Ehemaligen der KSK-Verbände zu pflegen;
  • den Status des KSK als Sonderoperationskräfte der Schweizer Armee zu festigen;
  • die Interessen des KSK in der Öffentlichkeit zu vertreten;
  • die besondere Mentalität und das Image der Spezialkräfte zu pflegen;
  • die Weiterbildung aktiv zu unterstützen.

Oberstes Ziel ist die Steigerung des Kampfwertes aller Einsatzverbände des KSK.

 

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 3 – Kategorien

Im Verein bestehen folgende Mitgliederkategorien:

1. Aktivmitglieder;

2. Ehrenmitglieder.

 

Art. 4 – Aktivmitglieder

Als Aktivmitglieder können sämtliche aktiven oder ehemaligen Kader aufgenommen werden, die beim KSK der Schweizer Armee eingeteilt sind oder waren.

2 Als Aktivmitglieder können auch Kader aufgenommen werden, die in der Armee 61, Armee 95 und/oder der Armee XXI in folgenden Verbänden eingeteilt waren:

  • Gren Kdo 1;
  • Inf Rgt (Gren Kader);
  • Ter Inf Rgt (Ter Gren Kader);
  • Fsch Aufkl Kp 17 (Fsch Aufkl Kader, Fernsph Kader, Fsch Gren Kader).

3 Sodann können als Aktivmitglieder Personen aufgenommen werden, welche aufgrund ihrer militärischen oder zivilen Tätigkeit die Spezialkräfte der Schweizer Armee in deren Ausbildung oder im Einsatz nachhaltig unterstützen oder unterstützt haben.

 

Art. 5 – Ehrenmitglieder

Wer sich in besonderer Weise um die Spezialkräfte der Schweizer Armee oder das schweizerische Wehrwesen verdient gemacht hat, kann von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

Art. 6 – Aufnahme

Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) der Vorstand.

Weist der Vorstand ein Aufnahmegesuch ab, entscheidet auf Begehren des Abgewiesenen die Generalversammlung.

 

Art. 7 – Austritt

1 Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen.

2 Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

Art. 8 – Ausschluss

1 Wer den Interessen und dem Ansehen des Vereins schadet, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschlussentscheid ist dem Mitglied mitzuteilen und auf dessen Verlangen schriftlich zu begründen.

Auf Verlangen des ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet die Generalversammlung über den Ausschluss. Das Begehren um Beurteilung des Ausschlusses durch die Generalversammlung ist innert zehn Tagen nach Erhalt des Ausschlussentscheides des Vorstandes schriftlich an den Präsidenten zu stellen.

3 Dieser Ausschluss ist definitiv.

4 Mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins. 

 

Art. 9 – Ausschluss wegen Nichtleistung des Mitgliederbeitrages

1 Wer trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ohne stichhaltige Begründung seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

2 Dieser Ausschlussentscheid des Vorstandes ist definitiv.2 Eine Weiterzugsmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.

3 Mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

  

III. Organisation

 

Art. 10 – Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Art. 11 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Generalversammlung;

2. Der Vorstand;

3. Die Kommissionen;

4. Die Rechnungsrevisoren.

 

III-1. Die Generalversammlung

 

Art. 12 – Einberufung

Es findet jährlich eine Generalversammlung statt.

2 Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich ein.

3 Die Infrastruktur ist nach Möglichkeit bei einem Verband oder einer Schule des KSK der Schweizer Armee zu beziehen.

 

Art. 13 – Anträge der Mitglieder

Anträge der Mitglieder, über die an der Generalversammlung Beschluss gefasst werden soll, müssen bis spätestens 15 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.

 

Art. 14 – Durchführung

1 Der Präsident führt den Vorsitz an der Generalversammlung.

2 Die Generalversammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.

3 Jede Generalversammlung ist beschlussfähig. Alle anwesenden Mitglieder sind stimm- und wahlfähig.

4 Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in einem allfälligen zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

5 Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

6 Sofern nicht eine andere Abstimmungsart beschlossen wird, werden Wahlen und Abstimmungen offen durchgeführt. Geheime Wahl oder Abstimmung sind der Generalversammlung zu beantragen.

 

Art. 15 – Befugnisse

1 Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

 

  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten;
  • Abnahme der Jahresrechnung;
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
  • Genehmigung des Budgets;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Wahl des Präsidenten;
  • Wahl der Vorstandsmitglieder;
  • Wahl der Rechnungsrevision;
  • Ausschluss von Mitgliedern, sofern ein Begehren um Beurteilung des Ausschlussentscheides des Vorstandes gestellt wird;
  • Abänderung der Statuten;
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
  • Auflösung des Vereins.

2 Die Generalversammlung kann nur über Traktanden Beschluss fassen, die mit der Einladung bekannt gegeben worden sind oder die von den Mitgliedern rechtzeitig beantragt wurden und Eingang in die Traktandenliste der Generalversammlung gefunden haben.

 

III-2. Der Vorstand

 

Art. 16 – Zusammensetzung und Konstituierung

1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, C Anlässe und Kassier.

2. Er wird durch die Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.

 

Art.17 – Einberufung und Beschlussfassung

1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit so oft es die Geschäfte erfordern.

2. Über andere als in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte können ausnahmsweise gültige Beschlüsse gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist und sich aufgrund der Anzahl der abwesenden Vorstandsmitglieder keine anderen Mehrheitsverhältnisse ergeben können.

3. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.

4. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst; bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

5. Der Vorstand kann auch gültig schriftlich auf dem Zirkularweg beschliessen. Dazu ist Einstimmigkeit erforderlich.

6. Über die Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.

 

Art. 18 – Ersatzwahl

1 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit einen Ersatzmann bestimmen. Der Entscheid ist den Vereinsmitgliedern mitzuteilen.

2 Scheidet der Präsident während der Amtsperiode aus, so ist an der nächsten Generalversammlung ein neuer Präsident zu wählen. Interimistisch leitet der Vizepräsident die Geschäfte des Präsidenten.

 

Art. 19 – Geschäftsführung

1 Der Vorstand führt den Verein gemäss seiner Zielsetzung.

2 Der Präsident vertritt den Verein nach aussen.

3 Die rechtsgültige Unterschrift führt der Präsident mit einem anderen Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.

4 Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht durch die Statuten ausdrücklich anderen Organen des Vereins übertragen sind.

 

III-3. Die Kommissionen

 

Art. 20 – Bestellung

1. Der Vorstand bestellt die ihm notwendig erscheinenden Kommissionen.

2. Jeder Kommission muss mindestens ein Vorstandsmitglied angehören. 

 

III-4. Die Rechnungsrevisoren

 

Art. 21 – Rechnungsprüfung

1 Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die Rechnungsrevision.

Die Rechnungsrevision prüft alljährlich die Rechnung des Vereins und legt der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit vor. Sie stellen der Generalversammlung einen Antrag über die Abnahme oder Rückweisung der Rechnung.

  

 

IV. Finanzen

 

Art. 22 – Finanzierung

Der Verein finanziert sich wie folgt:

1. Mitgliederbeiträge;

2. Erlös aus Veranstaltungen;

3. Subventionen;

4. Spenden und Vermächtnisse;

5. Sponsoring.

 

Art. 23 – Mitgliederbeitrag

1 Der jährliche Mitgliederbeitrag wird jährlich durch den Vorstand beantragt und durch die Generalversammlung genehmigt.

2 Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrages befreit.

3 Der Vorstand hat das Recht, einzelne Mitglieder aus wichtigen Gründen finanziell zu entlasten.

 

Art. 24 – Entschädigung

Die Vorstandsmitglieder, die Mitglieder der Kommissionen und die Rechnungsrevisoren sind ehrenamtlich für den Verein tätig.

 

Art. 25 – Haftung

1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

2. Die Mitglieder haben sich selbst zu versichern. Der Verein haftet nicht für Unfälle seiner Mitglieder.

 

 

V. Mitgliedschaft und Vertretung bei der SOG

 

Art. 26 – Mitgliedschaft und Vertretung bei der SOG

1. Dieser Verein gehört als Fachsektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG) an.

2. Der Präsident vertritt den Verein in der Präsidenten-Konferenz der SOG. Im Verhinderungsfall delegiert er einen Stellvertreter.

 

 

VI. Statutenänderung

 

Art. 27 – Statutenänderung

1. Jedes Aktivmitglied kann nach Massgabe von Art. 14 dieser Statuten schriftlich eine Statutenänderung beantragen.

2. Für die Annahme einer Statutenänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

 

VII. Auflösung und Liquidation des Vereins

 

Art. 28 – Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.

2. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Art. 29 – Liquidation

1. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls und soweit die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestimmt.

2. Über die Verwendung des Vermögens des Vereins im Fall der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

 

VIII. Schlussbestimmungen und Inkraftsetzung

 

Art. 30 – Schlussbestimmungen

Bei Rechtsstreitigkeiten hat der deutsche Text Gültigkeit.

 

Art. 31 – Inkraftsetzung

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 20. August 2021 angenommen worden und traten gleichentags in Kraft.

 

---

 

Michael Trachsel - Präsident